Statuten
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Stiftungsrat
STATUTEN DER SEK-TIBET, STIFTUNG ZUM ERHALT DER TIBETISCHEN KULTUR UND ZUR FÖRDERUNG DES INTERKULTURELLEN AUSTAUSCHES
I. Name, Sitz, Zweck, und Vermögen der Stiftung
Art. 1. Name und Sitz
Art. 2. Zweck
Art. 3. Vermögen
II. Organisation der Stiftung
Art. 4. Organe der Stiftung
Art. 5. Stiftungsrat und Zusammensetzung
Art. 6. Konstituierung und Ergänzung
Art. 7. Amtsdauer
Art. 8. Kompetenzen
Art. 9. Beschlussfassung
Art. 10. Verantwortlichkeit der Stiftungsorgane
Art. 11. Reglemente
Art. 12. Revisionsstelle
III. Änderung der Stiftungsurkunde und Aufhebung der Stiftung
Art. 13. Änderung der Stiftungsurkunde
Art. 14. Aufhebung
IV. Handelsregister
Art. 15. Handelsregistereintrag
I. Name, Sitz, Zweck und Vermögen der Stiftung
Art. 1. Name und Sitz
Unter dem Namen "SEK-TIBET, Stiftung zum Erhalt der Kultur Tibets und zur Förderung des interkulturellen Austausches" (FPC-Tibet, Fondation pour la preservation de la culture du Tibet et pour la promotion de l'echange interculturelle) / (FPC-Tibet, Foundation for the preservation of the culture of Tibet and for the promotion of intercultural exchange) wird eine selbständige Stiftung im Sinne von Art. 80 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Bern errichtet. Allfällige Sitzverlegungen an einen andern Ort in der Schweiz bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
Art. 2. Zweck
Die Stiftung bezweckt als gemeinnützige und politisch neutrale Trägerschaft
• die Bewahrung der tibetischen Kultur sowie die Förderung des Austausches mit anderen Kulturen, die durch hohe ethische Grundwerte zur persönlichen Selbstentwicklung und einem friedfertigen Gemeinschaftsleben beitragen.
• indem sie
finanzielle Beiträge in Form von Spenden oder Darlehen an
Organisationen und Private leisten kann, die im Sinne des
Stiftungszweckes tätig sind
Informelle Anlässe durchführt oder finanzielle Beiträge an
Veranstaltungen leistet
Fundraising für die Erfüllung des Stiftungszweckes betreibt
Informationsarbeit für interkulturelle Bildung leistet
zweckdienliche Immobilien, vorzugsweise im Kanton Bern, durch
Miete oder Kauf beschafft und Institutionen, Organisationen und
Privaten ohne Gewirinabsichten vermietet oder zur Verfügung stellt,
die dem Stiftungszweck entsprechend tätig sind
eine Vernetzung zu Organisationen mit ähnlichen Anliegen pflegt.
Art. 3. Vermögen
Die Stifter/ in/ der Stifter widmen der Stiftung bei deren Errichtung ein
Stiftungsvermögen von CHF 150'000. — (Franken einhundertfünfzigtausend) in
bar.
Weitere Zuwendungen an die Stiftung durch die Stifter oder andere Personen und Organisationen sind jederzeit möglich. Der Stiftungsrat ist bemüht, das Stiftungsvermögen durch private oder öffentliche Zuwendungen zu vergrössern.
Das Stiftungsvermögen ist nach anerkannten kaufmännischen Grundsätzen zu verwalten. Das Risiko soll verteilt werden. Dabei darf aber das Vermögen nicht durch spekulative Transaktionen gefährdet werden. Grundsätzlich sind die Anlagevorschriften der BW2 sinngemäss anwendbar.
II. Organisation der Stiftung
Art. 4. Organe der Stiftung
Organe der Stiftung sind:
• der Stiftungsrat
• die Revisionsstelle, soweit nicht durch die Aufsichtsbehörde eine Befreiung von der Revisionsstellenpflicht verfügt wurde.
Art. 5. Stiftungsrat und Zusammensetzung
Die Verwaltung der Stiftung obliegt einem Stiftungsrat von mindestens drei natürlichen Personen oder Vertreterinnen/Vertretern von juristischen Personen, die grundsätzlich ehrenamtlich tätig sind. Über die Ausrichtung von Sitzungsgeldern oder Entschädigungen an Mitglieder oder Personen, denen besondere Befugnisse übertragen sind, entscheidet der Stiftungsrat.
Der erste Stiftungsrat besteht aus folgenden Mitgliedern:
• Frau Nadine Plachta, von Donauwörth (D), in Bern, Vertreterin des Vereins Longku mit Sitz in Bern als Mitstifterin
• Herr Jean Paul Gloor, von Siders, in Montagnier-Chable, Vertreter des Vereins Gendun Drupa mit Sitz in Montagnier
• Herr Patrick Stillhart, von Bütschwil SG, in Sorens
• Herr Heinz Siegwart, von Steckborn, in Bern
Der Stiftungsrat konstituiert sich selbst (Präsidium, Vizepräsidium, Aktuar/ in / Kassier/in).
Art. 6. Konstituierung und Ergänzung
Der Stiftungsrat konstituiert und ergänzt sich selbst, wobei für dieses Amt nur Persönlichkeiten in Frage kommen, die durch ihre Einstellung und ihr bisheriges
Engagement dem Stiftungszweck verbunden sind. Die Stifterin Verein Longku, Bern, sowie der Verein Gendun Drupa, Montagnier/VS, haben Anspruch auf je einen Stiftungsratssitz.
Art. 7. Amts dauer
Die Amtsdauer von Mitgliedern des Stiftungsrates beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Der Stiftungsrat wird für jede Amtsperiode unter Berücksichtigung von Art. 6 von den bisherigen Mitgliedern durch Kooptation neu bestellt. Fallen während der Amtsperiode Mitglieder des Stiftungsrates aus, so sind für den Rest der Amtsperiode Ersatzwahlen zu treffen.
Abberufung aus dem Stiftungsrat aus wichtigen Gründen ist jederzeit möglich, wobei ein wichtiger Grund insbesondere dann gegeben ist, wenn das betreffende Mitglied die ihm obliegenden Verpflichtungen gegenüber der Stiftung verletzt oder zur ordnungsgemässen Ausübung seines Amtes nicht mehr in der Lage ist.
Der Stiftungsrat beschliesst mit 2/3-Mehrheit über die Abberufung von Stiftungsratsmitgliedern.
Art. 8. Kompetenzen
Dem Stiftungsrat obliegt die Oberleitung der Stiftung: Ihm stehen alle Befugnisse zu, die in dieser Urkunde und den Reglementen nicht ausdrücklich einem anderen Organ übertragen sind. Der Stiftungsrat hat folgende unentziehbare Aufgaben:
• Regelung der Unterschrifts- und Vertretungsberechtigung für die Stiftung;
• Wahl des Stiftungsrates und der Revisionsstelle;
• Abnahme der Jahresrechnung;
• Wahl einer Geschäftsstelle
Der Stiftungsrat erlässt über die Einzelheiten der Organisation und der Geschäftsführung ein oder mehrere Reglemente (vgl. Art. 11). Ein Reglement kann jederzeit im Rahmen der Zweckbestimmung durch den Stiftungsrat geändert werden. Reglemente und deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
Der Stiftungsrat ist berechtigt, einzelne seiner Befugnisse an eines oder mehrere seiner Mitglieder oder an Dritte zu übertragen.
Art. 9. Beschlussfassung
Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Stiftunsrat/innen anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefasst, sofern in der Stiftungsurkunde oder in einem Reglement nicht eine qualifizierte Mehrheit vorgesehen ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin/der Präsident. Über Sitzung und Beschlüsse wird ein Protokoll geführt.
Beschlüsse und Wahlen können auch auf dem Zirkulationsweg gefasst werden bzw. stattfinden, sofern kein Mitglied die mündliche Beratung verlangt.
Die Einladung zu den Sitzungen des Stiftungsrates hat grundsätzlich 30 Tage vor dem entsprechenden Termin zu erfolgen.
Art. 10. Verantwortlichkeit der Stiftungsorgane
Alle mit der Verwaltung, Geschäftsführung oder Revision der Stiftung befassten Personen sind für den Schaden verantwortlich, den sie ihr durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen.
Sind für einen Schaden mehrere Personen ersatzpflichtig, so ist jede von ihnen insoweit mit den anderen solidarisch haftbar, als ihr der Schaden aufgrund ihres eigenen Verschuldens und der Umstände persönlich zurechenbar ist.
Art. 11. Reglemente
Der Stiftungsrat legt die Grundsätze seiner Tätigkeit in einem oder mehreren Reglementen nieder, die der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen sind.
Art. 12. Revisionsstelle
Der Stiftungsrat wählt - sofern nicht von der Aufsichtsbehörden eine Befreiung der Revisionspflicht verfügt wurde - eine Revisionsstelle (Artikel 83b ZGB), die als natürliche Personen oder eine juristische Person ihren Wohnsitz, ihren Sitz oder eine eingetragene Zweigniederlassung in der Schweiz haben. Diese unabhängige und externe Revisionsstelle nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen (ordentliche Revision oder eingeschränkte Revision - RAG; Art. 727b oder 727c OR -), prüft jährlich die Rechnungsführung und die Vermögenslage. Sie prüft die Einhaltung der Bestimmungen der Stiftungsurkunde und der Regle-mente. Die Revisionsstelle prüft insbesondere auch, ob das Vermögen dem Zweck entsprechend verwendet worden ist. Über das Prüfungsergebnis verfasst die Revisionsstelle einen Bericht zu Händen des Stiftungsrats. Die Revisionsstelle
übermittelt der Aufsichtsbehörde eine Kopie des Revisionsberichts sowie aller wichtigen Mitteilungen an die Stiftung.
Die Revisionsstelle hat bei Ausführung ihres Auftrages wahrgenommene Mängel dem Stiftungsrat mitzuteilen. Werden diese Mängel nicht innert nützlicher Frist behoben, hat die Revisionsstelle nötigenfalls die Aufsichtsbehörde zu orientieren.
III. Änderung der Stiftungsurkunde und Aufhebung der Stiftung
Art. 13. Änderung der Stiftungsurkunde
Dem Stiftungsrat steht das Recht zu, durch emstirnrnigen Beschluss Änderungen der Urkunde der Stiftung der zuständigen Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 85, 86 und 86b ZGB zu beantragen.
Art. 14. Aufhebung
Die Dauer der Stiftung ist unbegrenzt.
Ein Antrag auf Aufhebung der Stiftung darf nur aus den im Gesetz vorgesehenen Gründen (Art. 88 ZGB) und nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde durch einstimmigen Beschluss des Stiftungsrates erfolgen.
Eine Fusion kann nur mit einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks von der Steuerpflicht befreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz erfolgen.
Im Falle einer Auflösung werden Gewinn und Kapital einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zugewendet.
Ein Rückfall von Stiftungsvermögen an die Stifter oder deren Rechtsnachfolger ist ausgeschlossen.
IV. Handelsregister
Art. 15. Handelsregistereintrag
Diese Stiftung wird im Handelsregister des Kantons Bern eingetragen.
Die vorliegenden
Statuten sind an der Gründung der Stiftung am 28.2.2011 festgesetzt worden
Thierachern, den 28.2.2011 ks/ns
KRITERIEN FÜR GESUCHE UM UNTERSTÜTZUNG DURCH DIE SEK-TIBET
- Personen und Organisationen die in unserem Sinne des Zweckartikels tätig sind (Künstler, Schriftsteller, Musikanten, Stiftungen, Vereine, Interessengemeinschaften, etc.). Dazu gehört auch die Umsetzung der philosophisch stark geprägten tibetischen Lehren in Ethik und Bildung.
- Übersetzung von Texten, Kunsterhaltung und Ausstellungen, Tankas, Statuen. Erstellung und Unterhalt von Stupas, etc.
- Entwicklungsunterstützung im Aufbau von Zentren und die Betriebserhaltung, die dem Zweck der Stiftung entsprechen.
- Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit (Publikationen, Filme, Podiumsdiskussionen, öffentliche Veranstaltungen, etc.).
- Patenschaften für Exilangebote in Bildung und Kultur.
- Wir stehen im Dienste der Umsetzung des Zweckartikels der Statuten, insbesondere der Erhaltung der tibetischen Kultur und des interkulturellen Austausches.
-Wir unterstützten Aktivitäten und leisten Öffentlichkeitsarbeit, welche in obigem Sinne ideell oder/und materiell nachhaltige Wirkung verspricht.
-Wir pflegen einen achtsamen Umgang in unserem Handeln, sowohl gegenüber allen Lebewesen als auch in Bezug auf die endlichen Ressourcen der Mutter Erde.
-Wir bemühen uns aktiv um Spendengelder und Legate, die wir treuhänderisch verwalten und ausschliesslich für die Zweckerfüllung einsetzen.
-Wir sind in unserem Handeln und in den Finanzen jederzeit transparent sowie offen, auf Fragen und Anregungen einzugehen.
-Wir arbeiten vernetzt und kooperativ mit anderen Organisationen, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen, nach unseren Möglichkeiten aktiv zusammen.
Die gemeinnützige Stiftung SEK-Tibet (FPC-Tibet) engagiert sich, die Kultur Tibets im weitesten Sinne für kommende Generationen zu erhalten, zu unterstützen und zu fördern, indem sie:
• Vereine, Organisationen und Personen durch Spenden oder Darlehen unterstützt;
• Zu diesem Thema Veranstaltungen, Anlässe und Tagungen organisiert;
• Informationsarbeiten zum interkulturellen Austausch und Bildung leistet;
• Eine Vernetzung zu Organisationen mit ähnlichem Anliegen pflegt;
• Fundraising für die Erfüllung des Stiftungszweckes betreibt.
Unter anderem will die Stiftung auch durch ethisch hohe Grundwerte zur persönlichen, nachhaltigen Entwicklung und zu einem friedfertigen Gemeinschaftsleben beitragen.
Der erste Stiftungsrat besteht aus folgenden Mitgliedern:
• Frau Nadine Plachta, von Donauwörth (D), in Bern, Vertreterin des Vereins Longku mit Sitz in Bern als Mitstifterin
• Herr Jean Paul Gloor, von Siders, in Montagnier-Chable, Vertreter des Vereins Gendun Drupa mit Sitz in Montagnier
• Herr Patrick Stillhart, von Bütschwil SG, in Sorens
• Herr Heinz Siegwart, von Steckborn, in Bern
FPC-Tibet / SEK-Tibet, Reiterstrasse 2, 3013 Bern
CCP: 60-610216-8 IBAN: CH73 0900 0000 6061 0216 8
E-mail: info@fpc-tibet.org, web: www.fpc-tibet.org